wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah.52 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es mit der Konzeption des USG53 im Einklang, dass die nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nicht berücksichtigt wurden, sondern nur im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, sprich bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte.54 Die Kritik der Beschwerdeführenden, auf die ICNIRP-Grenzwerte könne nicht ohne weiteres abgestellt werden, da diese nicht-thermische Effekte unbeachtet lassen würden, ist vor diesem Hintergrund unbegründet.