Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 stellen sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der in der NISV festgelegten Grenzwerte – auch in Hinsicht auf adaptive Antennen – bereits mehrmals bestätigt. Mobilfunkantennen, welche die Anlagegrenzwerte der NISV einhalten würden, hätten keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit. Massgeblich für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens sei aus immissionsrechtlicher Sicht einzig, dass die Anlage die Grenzwerte und Vorgaben der NISV einhalte, was vorliegend der Fall sei.