der Umgebung in Wechselwirkung tritt, wird – abgesehen von der Dämpfung durch Gebäude – nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser limitierten Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells werden zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte Abnahmemessungen empfohlen, wenn bei der Berechnung der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird (Vgl. Erwägung 8.b). Diese Messung erfasst Signale aus allen Richtungen, womit der Mehrwegausbreitung und den Reflexionen bei adaptiven Antennen Rechnung getragen wird, was das Bundesgericht in seinem Leitentscheid denn auch bestätigte.49