Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Der Rüge der Beschwerdeführenden kann somit nicht gefolgt werden. 9. Untaugliche Immissionsprognose