nen beruhe. Der Kanton führe weder unabhängige Messungen der effektiven Strahlenbelastung vor Ort, noch Stichprobemessungen oder Kontrollen in den Steuerzentralen der Betreiberinnen durch. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bringen vor, das METAS habe am 18. Februar 2020 den entsprechenden technischen Bericht (Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz) publiziert, womit eine Messempfehlung der zuständigen Behörde vorliege. Demzufolge sei auch das Messverfahren für adaptive Antennen festgelegt. Das Messverfahren für adaptiven Antennen sei unterdessen auch vom Bundesgericht bestätigt worden.