Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerinnen das Einhalten der Grenzwerte – auch beim Betrieb von adaptiven Antennen – nicht kontrollieren könnte. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend der QS-Systeme auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden existiert somit ein auf adaptive Antennen ausgerichtetes QS-System. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8. Messmethode