Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 führen in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere aus, es bestehe ein taugliches QS-System, dessen Zulässigkeit und Anwendbarkeit das Bundesgericht auch für adaptive Antennen bestätigt habe. Die einzeln einstellbaren und zum Teil im Betrieb anpassenden Antennendiagramme würden sich im «Worst-Case»-Szenario immer innerhalb des bewilligten umhüllenden Antennendiagramms befinden. Die Antennendiagramme würden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden alle möglichen beantragten Betriebsarten der Antenne abbilden.