a) Die Beschwerdeführendenden machen weiter geltend, die QS-Systeme würden der Komplexität adaptiver Antennen in keiner Weise gerecht werden. Grenzwertüberschreitungen würden nicht zuverlässig festgestellt werden und die kantonale Vollzugsbehörde hätte keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben zu adaptiven Antennen in der QS-Datenbank zu überprüfen. Die Konzeption eines QS-Systems ohne Echtzeitüberwachung, ohne Erfassung der einzelnen Senderichtungen und Antennendiagramme und ohne Kontrollmöglichkeiten auf Ebene der Betriebszentralen sei grundsätzlich untauglich für heutige Antennen und könne Grenzwertüberschreitungen weder zuverlässig feststellen, noch verhindern.