Wald nicht erschwert. Die untersten Installationen sollen auf einer Höhe von 26.4 m angebracht werden, wodurch weder die Erschliessung des Waldes noch die Bewirtschaftung desselben in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Damit bleibt der Zugang zum Wald im bisherigen Umfang erhalten. Schliesslich kommt es auch nicht zu einer Änderung der Zweckbestimmung der Mobilfunkanlage. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaG bedarf der Ausbau der Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Mast somit keiner Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Waldabstandes.