Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die geplanten Antennenkörper für die Bemessung des Waldabstandes irrelevant. Die kürzeste Entfernung besteht zwischen dem Fuss des Antennenmasts und der Wald- resp. Parzellengrenze, wodurch diese zur Bestimmung des Waldabstandes massgebend ist. Das vorliegende Vorhaben hat somit keine Auswirkung auf den Waldabstand, da dieser durch das Vorhaben nicht verringert wird. Ebenfalls wird der Zugang zum 28 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 (mit Hinweisen). 29 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 30 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111).