Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, umfasst das Vorhaben den Austausch der Sendeantennen auf dem bestehenden Mast der Mobilfunkanlage und nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage. Aus waldrechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen Umbau einer bestehenden Sendeanlage, da an einer bestehenden Sendeanlage Anlageteile ausgetauscht werden. Somit gelangt Art. 34 Abs. 1 Bst. a KWaV zur Anwendung. Der gesetzliche Waldabstand gilt für das Bauvorhaben demnach nicht, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.