c) Gemäss Art. 25 KWaG haben die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen einen Abstand zum Wald von mindestens 30 m einzuhalten. Art. 34 Abs. 1 lit. a KWaV normiert sodann, dass der gesetzliche Waldabstand für Umbauten, Renovationen, Installationen sowie Anbauten nicht gelte, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert werde.