b) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung notwendig, da damit keine Verringerung des Waldabstandes einhergehe, zumal es sich nicht um einen Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern bloss um eine Modernisierung einer bestehenden Anlage handle. Selbst wenn wider Erwarten eine Ausnahmebewilligung notwendig wäre, wären die Voraussetzungen zur Erteilung derselben erfüllt. Überdies werde der minimale Waldabstand von 15 m entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gewahrt. Die verbindliche Waldgrenze gehe aus dem Zonenplan der Gemeinde Langnau hervor.