a) Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das Vorhaben unterschreite den von Art. 25 KWaG29 geforderten Mindestwaldabstand von 30 m, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 Abs.1 KWaG i.V.m. Art. 34 KWaV30 erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerinnen hätten es jedoch trotz unmittelbarer Nähe des Antennenstandortes zum Wald unterlassen, ein entsprechendes Ausnahmegesuch zu stellen. Sodann sei der minimale Waldabstand von 15 m gemäss Art. 26 Abs.1 KWaG i.V.m. Art. 34 KWaV massiv unterschritten worden. Zum Nachweis der Waldabstandsverletzung legen die Beschwerdeführenden eine nicht näher bezeichnete Karte ins Recht.