Waldabstand (vgl. nachfolgend Erwägung II.5). Was die Emission nichtionisierender Strahlung betrifft, so nimmt diese zwar durch die Erhöhung der Sendeleistung zu. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 11. März 2021 (Revision: 4.1) sind jedoch die entsprechenden Grenzwerte der NISV eingehalten, was die kantonale Fachstelle in ihrem Fachbericht Immissionsschutz vom 13. August 2021 und in der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 bestätigt hat (vgl. zum Immissionsschutz Erwägungen II.8). Mehr als die Einhaltung dieser Grenzwerte kann nicht verlangt werden.28 Dem Vorhaben stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen. Das AGR hat demzufolge die Ausnahmebewilligung nach Art.