Auch bei der Beschwerdegegnerin 2 besteht im fraglichen Zielgebiet gemäss der im Internet abrufbaren Abdeckungskarte eine Versorgungslücke mit 5G-Mobilfunk.27 Aus den Abdeckungskarten lässt sich schliessen, dass der Anlagestandort für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie insbesondere aufgrund seiner exponierten Lage über dem Siedlungsgebiet von Langnau unentbehrlich ist.