Aus den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Abdeckungskarten geht hervor, dass die Versorgung mit 5G im Zielgebiet derzeit nicht ausreichend gewährleistet ist. Mit dem Ausbau der Mobilfunkanlage soll dem gesteigerten Kapazitätsbedürfnis sowie der Nutzung der neusten Technologie im Zielgebiet Rechnung getragen werden. Auch bei der Beschwerdegegnerin 2 besteht im fraglichen Zielgebiet gemäss der im Internet abrufbaren Abdeckungskarte eine Versorgungslücke mit 5G-Mobilfunk.27