Durch den Ausbau der Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Sendemast wird sodann weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung statt. Soweit die Beschwerdeführenden sodann geltend machen, eine unzureichende Versorgungsituation im Sinne einer Bedürfnislücke sei nachweislich nicht vorhanden, sind sie nicht zu hören: An einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öf- 22 BGE 133 II 321 E. 4.3.3. 23 BGE 133 II 409 E. 4.2. 24 Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998/Juli 2000/Dezember 2004