Im Gegenteil: Der bestehende Antennenmast würde weiterhin im bisherigen Umfang genutzt werden, denn eine Aufgabe des aktuellen Standorts steht – entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden – nicht zur Diskussion. Zusätzlich zu der bestehenden Anlage, welche im bisherigen Umfang weiter genutzt werden würde, kämen mehrere weitere Anlagen der Beschwerdegegnerinnen zur Versorgung des Zielgebiets hinzu. Durch den Ausbau der Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Sendemast wird sodann weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung statt.