Aufgrund seiner topographischen Lage kann vom fraglichen Standort aus zudem ein relativ grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe beieinanderliegenden Anlagen. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Im Gegenteil: Der bestehende Antennenmast würde weiterhin im bisherigen Umfang genutzt werden, denn eine Aufgabe des aktuellen Standorts steht – entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden – nicht zur Diskussion.