d) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Beurteilung des AGR in der Verfügung vom 25. Oktober 2021 schlüssig: Der bestehende Mast wird im vorliegenden Fall von mehreren Mobilfunkbetreiberinnen genutzt. Mit der Konzentration zweier Mitbewerberinnen auf einem Mast wird die Vorgabe des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.24 Aufgrund seiner topographischen Lage kann vom fraglichen Standort aus zudem ein relativ grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden.