c) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Das AGR hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt und diese wie folgt begründet: Es handelt sich um ein Bauvorhaben, dass aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden ist, da es sich um einen bestehenden Standort handelt der sowohl von L.________, M.________ und O.________ genutzt wird. Bezüglich Einbindung ins Landschaftsbild ändert sich dieses zur bestehenden Situation nur marginal. Schliesslich kam das AGR zum Schluss, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.