zitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen zur Abdeckung des Siedlungsgebiets unter besonderen, qualifizierten Umständen und unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den eben genannten Fällen als standort-