Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vertreten den Standpunkt, sie hätten die relative Standortgebundenheit – welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend sei – hinlänglich nachgewiesen und verweisen dabei auf die Standortbegründung der Beschwerdegegnerin 1.18 Mit Verweis auf BGE 133 II 64 E. 5.3 sowie Art. 1 FMG19 bringen sie vor, an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung bestehe ein öffentliches Interesse. Heute werde die Anlage nur mit einer sehr geringen Leistung und den Frequenzbändern 800 und 900 MHz betrieben, was bei weitem nicht ausreiche, um das grosse Zielgebiet zu versorgen.