Die Erforderlichkeit des gewählten Standorts gelte überdies nicht als belegt, womit die Bejahung der Standortgebundenheit durch das AGR unvollständig und damit bundesrechtswidrig sei. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2024 bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Zielgebiet nicht von einem anderen Ort – insbesondere von einem Standort innerhalb der Bauzone – aus versorgt werden könne. Die Anlage diene primär der Versorgung des Siedlungsgebiets und habe ausserhalb der Bauzone nichts verloren. Der technische Bericht vom 6. Oktober 2021 vermöge denn kein Bedürfnis im Sinne einer Unterversorgung zu belegen.