senabwägungen zu Grunde liegen. Alternativstandorte seien von den Beschwerdegegnerinnen gar nicht in Erwägung gezogen worden. Relevant für die Standortbegründung sei sodann das nachgewiesene Bedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer und nicht die bestmögliche Abdeckung einer behaupteten, funktechnischen Versorgungslücke. Eine Unterversorgung resp. Versorgungslücke sei vorliegend nachweislich nicht vorhanden. Die Erforderlichkeit des gewählten Standorts gelte überdies nicht als belegt, womit die Bejahung der Standortgebundenheit durch das AGR unvollständig und damit bundesrechtswidrig sei.