a) Mit Verweis auf BGer 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 bringen die Beschwerdeführenden vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse ausserhalb der Bauzone auch bei jeder Erweiterung einer Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie die Standortgebundenheit erneut nachgewiesen und auch die Interessenabwägung erneut durchgeführt werden. Sie rügen, dem Baugesuch und der Standortwahl würden keine umfassenden Interes- 16 Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor