62 Abs. 5bis NISV den Korrekturfaktor ohne Durchführung eines erneuten Baubewilligungsverfahren beanspruchen, weshalb nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens demnach keine Möglichkeit mehr bestehe, Argumente gegen den Korrekturfaktor einzubringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Aufschaltung des Korrekturfaktors gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 eine neue Baubewilligung erforderlich ist (vgl. dazu Erwägung 11).