Demgegenüber bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, dass das Standortdatenblatt noch nicht alle vom Nachtrag verlangten Angaben enthalte, sei unbeachtlich, da aufgrund der vorliegend vorgenommenen «Worst-case»-Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden könne. Dass keine umhüllenden Antennendiagramme erstellt worden seien, treffe nicht zu. Schliesslich sei der Korrekturfaktor vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.