4. Streitgegenstand und massgebender Sachverhalt a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei den Antennen im Frequenzband von 3400 bis 3600 MHz handle es sich um Antennen, die für den adaptiven Betrieb vorgesehen seien und für welche ein Korrekturfaktor angewendet werden solle. Die Beschwerdegegnerinnen hätten im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen, welche Antennen adaptiv betrieben werden sollen und es seien auch keine umhüllenden Antennendiagramme erstellt worden, weshalb das Baugesuch die Vollzugsempfehlung des BAFU verletze und zur Überarbeitung hätte zurückgewiesen werden müssen. Überdies rügen die Beschwerdeführenden die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors.