Es handelt sich offensichtlich um einen reinen Redaktionsfehler, dass der Bauentscheid noch die «E.________» als Bauherrschaft aufführt und demnach auch die Eröffnung an die übernommene Gesellschaft erfolgte. Dieser Redaktionsfehler ist kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. 3. 5G-Funkdienst Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen erscheint es angezeigt, zunächst kurz auf den Mobilfunkstandard der fünften Generation (5G) einzugehen.