Dass auf dem angefochtenen Bauentscheid – fälschlicherweise – noch die übernommene Gesellschaft «E.________» aufgeführt wird, ist vorliegend nicht von Belangen, da die Wirkungen der Fusion und damit die Rechtsnachfolge von Gesetzes wegen eintreten. Eine entsprechende Eintrittserklärung seitens der Beschwerdegegnerin 1 war demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht notwendig. Über die Identität der Beschwerdeführerin 1 besteht sodann kein Zweifel. Es handelt sich offensichtlich um einen reinen Redaktionsfehler, dass der Bauentscheid noch die «E.________» als Bauherrschaft aufführt und demnach auch die Eröffnung an die übernommene Gesellschaft erfolgte.