b) Die Rechtsnachfolge im Verfahren ist im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren grundsätzlich zulässig. Nach Art. 13 Abs. 2 VRPG8 gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Den prozessualen Vorgang der Rechtsnachfolge regelt Art. 83 ZPO. Der Parteiwechsel bewirkt, dass die betreffende Partei aus dem Verfahren ausscheidet und durch eine andere Partei ersetzt wird, die das Verfahren in eigenem Namen fortsetzt9. Bei einer Fusion von Gesellschaften handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen stattfindet.