3/20 BVD 110/2022/104 schwerdegegnerinnen 1 und 2 in ihrer Beschwerdeantwort gehe aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hervor, dass die L.________ mit Fusionsvertrag vom 27. April 2021 die E.________ übernommen habe. L.________ sei demnach als Rechtsnachfolgerin in die Rechtsposition der E.________ eingetreten, womit sie zur Adressatin des Baubewilligungsentscheids geworden sei.