b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwerts beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 2149 m.7 Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 wohnen an der Adresse A.________ resp. B.________ und damit rund 530 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt.