Weiter brachten sie vor, es fehlte an einer Standortevaluierung für das Bauvorhaben und die Standortgebundenheit sei dementsprechend zu Unrecht bejaht worden. Sodann machten sie eine Waldabstandsverletzung und die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors geltend. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Tauglichkeit des sog. Qualitätssicherungssystems (QS-Sys- tem) sowie falsche Antennendiagramme und eine Verletzung des Vorsorgeprinzips.