Beschwerdeführer eine allenfalls fehlende Beilage umgehend bemängeln können und müssen. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). b) Kommunale Körperschaften treten bei Strassenbauvorhaben als Planungsträgerinnen in erster Linie hoheitlich auf, dessen ungeachtet, dass sie Eigentum an öffentlichen oder privaten Strassen haben.21 Die Beschwerdegegnerin hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid