d) Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe einen Verfahrensfehler begangen, indem sie ihm die Stellungnahme des Oberingenieurkreises vom 10. Januar 2022 nicht zugestellt habe, ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2022 die eingegangenen Amts- und Fachberichte den Einsprecherinnen und Einsprechern zugestellt wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte der