Dass dieser Beschluss vorliegt, ist indessen keine Voraussetzung für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens und wird von der BVD auch nicht geprüft. Es spricht deshalb nichts dagegen, dass die Gemeinde erst dann formell auf das Wegrecht verzichtet, wenn eine gültige Baubewilligung vorliegt. Hinzu kommt, dass der Gemeinderat, der das Baugesuch eingereicht hat, auch zuständig für den Beschluss über den Verzicht auf Wegrechte ist (vgl. Art. 18 i.V.m Art. 9 Abs. 1 Bst. e Organisationsreglement19), stellt doch ein solcher Verzicht keine finanzielle Mehrbelastung dar, sondern bedeutet im Gegenteil eine finanzielle Entlastung für die Gemeinde.