c) Weiter setzt die Entwidmung oder Umwidmung einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 9 SG mittels Löschung oder Abstufung von Gemeindedienstbarkeiten gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung neben der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs über den Verzicht auf das fragliche Wegrecht voraus.18 Dass dieser Beschluss vorliegt, ist indessen keine Voraussetzung für die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens und wird von der BVD auch nicht geprüft.