Der streitige Fussweg stellt im Gegensatz zum neuen Fussweg gar einen Umweg dar.17 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der einen wunderbaren Panoramablick auf die Berner Alpen bietende Fussweg das öffentliche Interesse nach Erholung viel besser zu befriedigen vermöge als die neue Fussverbindung, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht relevant ist, weil der streitige Fussweg nicht im Wanderwegnetz verzeichnet ist. Zudem gibt es in unmittelbarer Nähe genügend andere Wege mit einem ausgezeichneten Ausblick auf die Berner Alpen (bspw. die Moosgasse). Diese sind zudem für ältere Menschen besser begehbar als der Flurweg, der aufgehoben werden soll.