Der Beschwerdeführer ist, wie oben bereits behandelt, kein Anstösser. Die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass mit der Entwidmung keine Erschliessungspflicht verletzt werde, da eine deutlich attraktivere Alternative besteht, um von Ausserhaus zum Bahnhof oder ins Ortszentrum von Boll zu gelangen, die für Menschen mit Gehbehinderungen gar besser zugänglich ist. Der streitige Fussweg stellt im Gegensatz zum neuen Fussweg gar einen Umweg dar.17