In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt auch den privaten Interessen der durch die Einschränkung oder die Aufhebung des Gemeingebrauchs betroffenen Anstösserinnen und Anstössern Rechnung getragen. Bei der Änderung der Widmung ist das Gemeinwesen daher, anders als bei der erstmaligen Widmung, nicht frei.15 Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.16 Der Beschwerdeführer ist, wie oben bereits behandelt, kein Anstösser.