Der Beschwerdeführer vermag somit nicht zu begründen, warum er von dessen Aufhebung in höherem Masse berührt sein soll, als alle anderen Benützerinnen und Benützer, die diese Strecke ebenfalls regelmässig gehen. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer nicht mehr als jedermann und damit nicht hinreichend von der Entwidmung betroffen und er steht in keiner besonderen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben. Er ist folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 3. Entwidmung