Der Beschwerdeführer ist weder Anstösser des Weges noch macht er geltend, auf den Fussweg dringend angewiesen zu sein, z.B. um in zumutbarer Zeit zur Arbeit zu gelangen. Allein der Umstand, dass er den streitigen Fussweg künftig nicht mehr für Spaziergänge nutzen kann, hat keine genügend grosse Beeinträchtigung zur Folge, die ihn zur Anfechtung legitimieren könnte. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht zu begründen, warum er von dessen Aufhebung in höherem Masse berührt sein soll, als alle anderen Benützerinnen und Benützer, die diese Strecke ebenfalls regelmässig gehen.