Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat; konkret vermochte das gelegentliche Warten hinter einem haltenden Bus noch keine besondere Betroffenheit zu begründen.12 Die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer keine direkte Verbindung zum streitigen Fussweg hat und es für ihn gleichwertige Alternativen gibt, das Naherholungsgebiet um seinen Wohnort zu nutzen. Der Beschwerdeführer ist weder Anstösser des Weges noch macht er geltend, auf den Fussweg dringend angewiesen zu sein, z.B. um in zumutbarer Zeit zur Arbeit zu gelangen.