Im Fall eines Strassenbauprojekts hat das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zur Legitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen verwiesen und die Beschwerdebefugnis von Anwohnerinnen und Anwohnern bejaht, welche die Strasse regelmässig benützen und durch Verzögerungen bei der Zu- und Wegfahrt sowie durch eine Abnahme der Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnten.11 Im Zusammenhang mit einem anderen Strassenprojekt hielt das Bundesgericht fest, dass regelmässige Benützerinnen und Benützer des betroffenen Strassenabschnitts nicht per se zu dessen Anfechtung legitimiert sind, sondern nur wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände