d) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es ihm an der räumlichen Beziehungsnähe fehlt. Er ist aber der Auffassung, dies sei zur Beurteilung seiner Beschwerdelegitimation nicht massgeblich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse bei Strassenprojekten eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden. Das Bundesgericht verweise in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zu den funktionellen Verkehrsbeschränkungen. Hier stehe die Beschwerdelegitimation allen Verkehrsteilnehmenden zu, die die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzen würden.