3/7 BVD 110/2022/101 habe dazu keine direkte Verbindung. Der Beschwerdeführer müsse einen 380 m langen Umweg machen, um überhaupt zum westlichen Startpunkt des streitigen Fusswegs zu kommen. Zudem gäbe es ins Naherholungsgebiet direktere und bessere Verbindungen als der streitige Fussweg. Eine Betroffenheit mehr als jedermann sei beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, darum sei er nicht zur Beschwerde legitimiert.