Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.10 Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde sich in 220 m Luftdistanz vom westlichen Beginn des zu entwidmenden Fusswegs. Er wohne nicht am streitigen Fussweg und